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Balkonkraftwerk in der Mietwohnung einer Eigentümergemeinschaft

Gehört dein Haus einer Eigentümergemeinschaft (WEG), gibt es zwei Ebenen: deinen Vermieter und die Gemeinschaft. Dein Anspruch gegen den Vermieter bleibt bestehen, aber er muss unter Umständen zuerst die Gemeinschaft einbinden.

Woran du erkennst, ob dein Haus eine WEG ist

Typisch ist, dass das Haus aus einzeln verkauften Eigentumswohnungen besteht und dein Vermieter nur eine:r von mehreren Eigentümer:innen ist. Frag ihn oder die Hausverwaltung, wenn du unsicher bist.

Zwei Ansprüche, zwei Adressaten

Seit dem 17. Oktober 2024 gelten Steckersolargeräte in beiden Rechtsbereichen als privilegierte Maßnahme:

  • Du gegenüber deinem Vermieter: Anspruch auf Erlaubnis nach § 554 Abs. 1 BGB.
  • Dein Vermieter gegenüber der Gemeinschaft: Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 2 WEG.

Die Gemeinschaft darf das „Ob“ also nicht willkürlich verweigern. Beim „Wie“, etwa bei Befestigung und Optik, darf sie mitentscheiden.

Warum ein Beschluss trotzdem wichtig ist

Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juli 2025 (Az. V ZR 29/24) entschieden, dass eine dauerhaft am Balkon angebrachte Solaranlage eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums sein kann, auch ohne Eingriff in die Substanz, wenn sie das Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändert. Im entschiedenen Fall ging es um eine große Anlage mit neun Modulen. Ohne einen Beschluss der Eigentümer kann die Gemeinschaft dann den Rückbau verlangen.

Praktisch heißt das: Auch wenn dein Anspruch gegen den Vermieter besteht, solltest du erst montieren, wenn dein Vermieter zugestimmt hat und, soweit nötig, die Gemeinschaft entschieden hat.

So gehst du vor

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    Vermieter schriftlich um Erlaubnis bitten

    Nutze den Musterbrief. Er enthält den Hinweis, dass ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen ist, falls er nötig sein sollte.

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    Frag nach einem bestehenden Beschluss

    Manche Gemeinschaften haben Steckersolargeräte bereits allgemein erlaubt. Die Hausverwaltung kann sagen, ob es einen Beschluss gibt und wie er lautet.

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    Dein Vermieter stellt den Antrag

    Den Antrag für die Tagesordnung der Eigentümerversammlung stellt in der Regel dein Vermieter als Eigentümer, nicht du selbst. Bitte ihn darum und beschreibe die geplante Anlage genau: Leistung, Montageort, Befestigung.

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    Beschluss abwarten

    In der Regel genügt ein Mehrheitsbeschluss, gegebenenfalls auch im Umlaufverfahren. Bewahre das Protokoll oder die Bestätigung auf.

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    Montieren und anmelden

    Erst wenn Erlaubnis und, soweit nötig, Beschluss vorliegen, montierst du und meldest die Anlage im Marktstammdatenregister an. Die Schritte findest du im Ratgeber.

Wenn es hakt

Blockiert die Gemeinschaft oder zögert dein Vermieter, lass dich beraten, zum Beispiel bei einem Mieterverein. Wie dein Vermieter seinen Anspruch gegenüber der Gemeinschaft durchsetzt, ist zunächst seine Sache. Dein eigener Anspruch gegen ihn bleibt davon unberührt. Mehr zu deinem Vorgehen steht auf der Seite Vermieter lehnt ab.

Hinweis: Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand: 28. September 2026. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei einem konkreten Streit hilft dir ein Mieterverein oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt.

Weiterführend: § 554 BGB im Gesetzestext